Download der Satzung, Fassung von 2019.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen „Internationale Deutsche Newman Gesellschaft“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins 

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck und Ziel des Vereins ist es, Interesse und Verständnis für das Leben und das Werk John Henry Kardinal Newmans zu wecken und zu pflegen, sowie zur Volksbildung im Besonderen und weiteren Sinne des Wortes beizutragen.

Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

-       Information der Öffentlichkeit durch Veranstaltungen in Form von Vorträgen, Diavorträgen, Lesungen, Ausstellungen und dergl.;

-       Herausgabe von Übersetzungen, Dokumentationen, Auswahlausgaben in Büchern Zeitschriften von und über John Henry Kardinal Newman und die zeitgenössischen Zusammenhänge im 19. und 20. Jahrhundert;

-       Der wissenschaftliche Gedankenaustausch in interdisziplinärer Weise über Werke, Leben und Wirkungsgeschichte John Henry Newmans;

-       Die Förderung wissenschaftlichen Nachwuchses, der sich mit John Henry Newman befassen will;

-       die Veranstaltung von Symposien, Kongressen, Arbeitstreffen mit thematischen Schwerpunkten aus Leben und Werk John Henry Newmans;

-       Kooperation mit anderen Bildungsinstitutionen, Zusammenarbeit mit Newman-Gesellschaften in Europa und Übersee 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die genannten Satzungszwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband Freiburg-Stadt e.V., Herrenstraße 6. Alle Inhaber von Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird erworben nach erfolgter Beitrittserklärung, die durch Beschluss des Vorstandes akzeptiert werden muss. Die endgültige Aufnahme oder Ablehnung erfolgt nach halbjähriger Wartezeit; sie wird dem Beitrittswilligen formlos bestätigt.

Wer sich um die Arbeit und die Ziele der Gesellschaft bzw. die Newmanforschung in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann durch Beschluss des Vorstandes und die Bestätigung der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglied besitzen alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme und Abstimmung bei der Mitgliederversammlung sowie zu Stellung von Anträgen. Die Mitglieder sind verpflichtet:

-       zur Beachtung der vom Verein erlassenen Satzung und der Beschlüsse,

-       zur Zahlung des am 1. Januar für das laufende Geschäftsjahr fälligen Beitrages (vgl. u. § 6).

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a)             bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch die Auflösung ohne Rechtsnachfolge.

b)             durch Austritt aus der Gesellschaft. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief zulässig. Die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr sind jedoch zu entrichten. Als Erklärung des Austritts ist auch zu behandeln, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr rückständig ist. Der Vorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und teilt dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mit.

c)             durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn der oder die Auszuschließende den Zwecken und Zielen zuwider handelt oder sich einer Handlung schuldig macht; die geeignet ist, das Ansehen der Gesellschaft zu schädigen. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Betroffenen zunächst der Vorstand allein. Der oder die Betroffene kann gegen den Vorstandsbeschluss die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. 

§ 6 Mitgliederbeiträge 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in Einzelfällen hinsichtlich der Beitragspflicht und -zahlung nach Ermessen Sonderregelungen treffen. Bei Zahlungsrückstand von mehr als sechs Monaten ruhen die Rechte der Mitgliedschaft. 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a. der Vorstand

b. der Beirat

c. die Mitgliederversammlung.

 § 8 Der Vorstand

Die Geschäfte der Internationalen Deutschen Newman Gesellschaft führt ein aus mindestens vier Personen bestehender Vorstand, welcher von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt wird. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Vorstand die Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliedsversammlung ein Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte betrauen. 

Der Vorstand soll bestehen aus

a. dem Vorsitzenden

b. dem Stellvertretenden Vorsitzenden

c. dem Schatzmeister

d. dem Schriftführer

e. einem bis drei Beisitzenden. 

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein; sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht zur Einsicht in alle Geschäftsangelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der Kassenführung und der Arbeit des Beirates. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter haben das Recht zur Einberufung und zur Leitung der Vorstandssitzung und der Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Beirat

Dem Vorstand kann ein Beirat beigeordnet werden. Dieser hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten der Newman Gesellschaft zu beraten und bei Planung und Durchführung von Projekten zu unterstützen. Der Vorstand beruft geeignete Mitglieder in den Beirat, wobei die Zahl der Mitglieder den Erfordernissen anzupassen ist. Der Vorstand kann die Mitglieder des Beirates zu Vorstandssitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen. Der Vorstand stellt die Beendigung der Arbeit eines Mitglieds des Beirates fest. 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Alljährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) stattfinden, die folgende Aufgaben hat:

-       Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,

-       Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsbeschlusses und Entlastung des Schatzmeisters,

-       Wahl des Vorstandes,

-       Satzungsänderungen,

-       Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,

-       Wahl von zwei freien Kassenprüfern und Stellvertretern,

-       Ernennung und Bestätigung von Ehrenmitgliedern,

-       Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern,

-       Entscheidung über Auflösung des Vereines.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen

-       auf Beschluss des Vorstandes

-       auf einem mit schriftlichen Gründen versehenen Antrag eines Viertels der Mitglieder.

Mitgliederanträge sind dem Vorstand mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Dringlichkeitsanträge, die von mindesten einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden, werden ohne Einhaltung der Vierwochenfrist in die Tagesordnung aufgenommen. 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und Beurkundung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden unter Stichentscheid des Sitzungsleiters mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Dies gilt auch für die Beschlussfassung innerhalb normaler Vorstandssitzungen. Abwesende können ihre Stimme schriftliche abgeben. Stimmübertragung ist zulässig, jedoch nur maximal eine pro Person. 

Über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entschieden werden. Es müssen mindestens 59 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sein. 

Sämtliche Beschlüsse werden in ein Protokollbuch aufgenommen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet. 

§ 12 Erstattung von Aufwendungen, Bestellungen hauptamtlicher Mitarbeiter

Die Aufwendungen von Vorstandsmitgliedern, die im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, werden gegen entsprechenden Nachweis erstattet. Der Vorstand hat das Recht, hauptamtliche Mitarbeiter gegen angemessenes Entgelt zu bestellen, sofern dies durch die Entwicklung der Vereinstätigkeit und zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich wird. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; Mitarbeiter und Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

§ 13 Schlussbestimmungen

Vor Abschluss eines jeden Geschäftsjahres hat eine Kassenprüfung stattzufinden.

Wird durch die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereines beschlossen, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Geschäftsstelle

Regina Kochs
Im Burgblick 7a
79299 Wittnau
Deutschland

Kontakt

o. Univ.-Prof.
Mag. Dr. Roman Siebenrock
+43 512 507-8542

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