Download der Satzung, Fassung von 2022.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Internationale Deutsche Newman-Gesellschaft".
(2) Der Verein ist ein rechtsfähiger Verein bürgerlichen Rechts und ist als solcher in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau (Registernummer) eingetragen. Er trägt den Namenszusatz „e. V.".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck und Ziel des Vereins ist es, Interesse und Verständnis für das Leben und das Werk John Henry Kardinal Newmans zu wecken und zu pflegen, sowie zur Volksbildung im besonderen und weiteren Sinne des
Wortes beizutragen.
(2) Der Satzungszweck soll erreicht werden:
- durch Information der Öffentlichkeit in Form von Vorträgen, Lesungen, Ausstellungen und sonstigen Veranstaltungen und dergl.;
- durch das Herausgeben von Übersetzungen, Dokumentationen und Auswahlausgaben in analogen und digitalen Medien;
- durch das Herausgeben von Beiträgen zu oder von John Henry Kardinal Newman und über entsprechende zeitgenössischen Zusammenhänge im 19. und 20. Jahrhundert in analogen und digitalen Medien;
- durch wissenschaftlichen Gedankenaustausch in interdisziplinärer Weise über Werke, Leben und Wirkungsgeschichte John Henry Newmans;
- durch die Förderung wissenschaftlichen Nachwuchses, der sich mit John Henry Newman befasst/befassen will;
- durch die Veranstaltung von Symposien, Kongressen, Arbeitstreffen mit thematischen Schwerpunkten zu Leben und Werk John Henry Newmans;
- durch Kooperation mit anderen Bildungsinstitutionen und durch die Zusammenarbeit mit Newman-Gesellschaften in Europa und Übersee.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die genannten Satzungszwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Nichtmitglieder dürfen nicht durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Ist eine juristische Person Mitglied des Vereins, bestimmt sie eine natürliche Person, die ihre mitgliedschaftlichen Rechte wahrnimmt.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme/Nichtaufnahme. Bei Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller/der Antragsstellerin sinngemäß die Widerspruchsmöglichkeit nach § 3.7 offen.
(3) Wer sich um die Arbeit und die Ziele der Gesellschaft bzw. die Newman-Forschung in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann durch Beschluss des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht; sie sind von der Beitragspflicht befreit.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, - bei juristischen Personen durch deren Erlöschen -, durch Austritt oder Ausschluss.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von wenigstens zwei Monaten vor Ende des Kalenderjahres.
(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, insbesondere:
- wenn es den Zwecken und Zielen der Gesellschaft zuwiderhandelt;
- wenn durch sein Handeln das Ansehen der Gesellschaft beschädigt;
- wenn es mit Beitragszahlungen in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag für mehr als sechs Monate in Verzug ist.
Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzukündigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich oder in Textform bekanntzugeben.
(7) Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, den Ausschluss durch die Mitgliederversammlung überprüfen zu lassen. Dazu stellt es einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung über den Ausschluss. Dieser Antrag ist innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstands über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand zu richten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang des schriftlichen Antrags beim Vorstand. Der Vorstand nimmt die Überprüfung des Ausschlusses des Mitglieds in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung auf. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Antrag ruhen die Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Dessen Höhe und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in Einzelfällen hinsichtlich der Beitragspflicht und –zahlung nach Ermessen Sonderregelungen treffen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: - der Vorstand - der Beirat - die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

(1) Die Geschäfte der Internationalen Deutschen Newman-Gesellschaft führt ein aus mindestens vier Personen bestehender Vorstand, welcher von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt wird. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Vorstand die Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand des Vereins gültig gewählt ist. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, wählt die Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes aus ihrer Mitte ein anderes Mitglied in das freigewordene Vorstandsamt. Bis zur gültigen Wahl des neuen Vorstandsmitglieds wird die Vorstandsarbeit durch die verbliebenen Vorstandsmitglieder gewährleistet. Die Wahl zum Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit widerrufen werden. Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein, die Mitglied des Vereins ist. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet, wenn die Mitgliedschaft erlischt. Obwohl die Tätigkeit im Vorstand ehrenamtlich geleistet wird, ist die Erstattung etwaiger angemessener Auslagen gegen entsprechenden schriftlichen Nachweis zulässig. Die Haftung der Mitglieder des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Der Vorstand soll bestehen aus:
- dem bzw. der ersten Vorsitzenden
- dem bzw. der zweiten Vorsitzenden
- dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin
- dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin
Der Vorstand kann erweitert werden um bis zu drei Beisitzende.
(2) Der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende haben das Recht zur Einsicht in alle Geschäftsangelegenheiten der Gesellschaft. Dies schließt auch die Kassenführung und die Arbeit des Beirates (s. § 11) mit ein. Der/die Vorsitzende oder die Person, die die Aufgabe des Vorsitzes stellvertretend übernimmt, haben das Recht zur Einberufung und zur Leitung der Vorstandssitzung und der Mitgliederversammlung. Eine Sitzung des Vorstands findet mindestens ein Mal jährlich statt.

§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist zuständig für die Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung;
- Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte;
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(2) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel des Vereins gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung.

§ 8 Einberufung des Vorstands

(1) Die Vorstandssitzung wird durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende einberufen, bei seiner bzw. ihrer Verhinderung durch die entsprechende Stellvertretung. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens sieben Tagen. Sie wird an die dem Vorstand zuletzt schriftlich bekannt gegebene
Adresse (Postanschrift, E-Mail-Adresse etc.) versandt.
(2) Neben der turnusmäßigen jährlichen Vorstandssitzung ist eine Sitzung des Vorstands einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erforderlich macht oder wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Vorstands dies verlangt.

§ 9 Durchführung der Vorstandssitzung, Beschlussfassung

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Präsenzsitzungen oder auf sonstigem Wege wie z. B. virtuell (online), Umlaufverfahren.
(2) Der/Die Vorsitzende oder bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Sind beide verhindert, bestimmt der Vorstand, wer die Sitzung leiten soll. Gründe für eine Verhinderung sind nur im Innenverhältnis (dem Vorstand gegenüber) anzugeben.
(3) Der ordnungsgemäß einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist der Vorstand beschlussunfähig, ist bei Einhaltung in der in § 9 genannten Form und Frist zu einer erneuten Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist der Vorstand unabhängig von der Anzahl seiner erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde.
(4) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der betreffende Beschluss als nicht gefasst, ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
(5) Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes kann ein Vorstandsbeschluss außerhalb einer Sitzung mündlich, schriftlich, oder in Textform mittels elektronischer Kommunikation gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder innerhalb einer vom antragstellenden Vorstandsmitglied gesetzten mindestens 3-tägigen und höchstens 2-wöchigen Frist ihre
Zustimmung zu dem Beschluss erklärt. Alle, auch mündlich bzw. telefonisch gefassten Beschlüsse sind schriftlich oder in Textform zu dokumentieren.
(6) Die Abstimmungsmodalitäten bestimmt die Person, die die Vorstandssitzung leitet. Auf Antrag von einem Viertel der anwesenden Vorstandsmitglieder muss ggfs. geheim abgestimmt werden.
(7) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmenden, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten soll. Es ist vom Leiter/der Leiterin der Vorstandssitzung und vom Schriftführer bzw. der Schriftführerin zu unterzeichnen und im Anschluss allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.

§ 10 Ermächtigung des Vorstands

Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige Änderungen der Satzung, die das Registergericht oder das zuständige Finanzamt für notwendig halten, ohne nochmalige Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

§ 11 Beirat

(1) Dem Vorstand kann ein Beirat beigeordnet werden. Dieser hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins zu beraten und bei Planung und Durchführung von Projekten zu unterstützen. Der Vorstand beruft geeignete Personen von anerkannter Professionalität in den Beirat, wobei die Zahl der Mitglieder den Erfordernissen anzupassen ist. Der Vorstand kann die Mitglieder des Beirates zu Vorstandssitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen.
(2) Der Beirat wird für die Dauer von höchstens zwei Jahren berufen. Eine Berufung ist auch wiederholt zulässig. Eine Person, die in den Beirat berufen wird, muss nicht Mitglieder des Vereins sein und es auch nicht nach ihrer Berufung werden. Der Beirat bleibt ggfs. auch über die Amtsdauer von zwei Jahren hinaus bis zur wirksamen Berufung eines neuen Beirates im
Amt.
(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden/seine Vorsitzende sowie dessen/deren Stellvertreter/in. Beiratsmitglied kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglieder des Vorstands können dem Beirat nicht angehören. Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist innerhalb einer angemessenen Frist für den Rest der Amtszeit durch den Vorstand ein Nachfolger/eine Nachfolgerin zu berufen.
(4) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich, die Erstattung etwaiger angemessener Auslagen ist gegen entsprechenden schriftlichen Nachweis zulässig.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfenden;
- Entscheidung über die Bestellung von Beisitzern (vgl. § 6) und deren Wahl;
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages;
- Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
- Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;
- Entlastung des Vorstands;
- Ernennung und Bestätigung von Ehrenmitgliedern.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung, der Jahresbericht sowie der Wirtschaftsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
- wenn das Wohl des Vereins dies erfordert;
- wenn der Vorstand dies für erforderlich hält;
- wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Ein solcher
Antrag muss schriftlich oder in Textform vorliegen und triftig begründet sein.
(4) Aus gegebenem Anlass kann eine Mitgliederversammlung auch virtuell (online) oder im Umlaufverfahren stattfinden. Beim Umlaufverfahren kann dabei schriftlich oder in Textform agiert werden. Soll die Mitgliederversammlung virtuell durchgeführt werden, gilt abweichend von/ergänzend zu §§ 11 und 12 folgendes:
- Mit der Einladung sind den Mitgliedern die Internetadresse (URL) und die Zugangsdaten zur virtuellen Mitgliederversammlung zu übersenden, die nur für eine einzige virtuelle Mitgliederversammlung gültig sind.
- An der virtuellen Mitgliederversammlung dürfen ausschließlich stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen. Alle stimmberechtigten Mitglieder erhalten dazu die Zugangsberechtigungsdaten sowie ein änderbares Passwort, das nicht für andere Zwecke verwendet werden darf.
- Die Mitglieder verpflichten sich, sämtliche Legitimationsdaten unter strengem Verschluss zu halten, sie keinem Dritten zugänglich zu machen und dafür Sorge zu tragen, dass kein unberechtigter Dritter sich auf sonstige Weise Zugang zur virtuellen Mitgliederversammlung zu verschaffen.
- Die Anmeldung zur Online-Versammlung weist den Berechtigten als stimmberechtigtes Mitglied aus.
- Abstimmungen und Wahlen erfolgen unter Nutzung geeigneter technischer Mittel. Das Nähere bestimmt der Vorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der virtuellen Mitgliederversammlung verantwortlich ist.
- Eine virtuelle Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Auflösung des Vereins ist nicht zulässig.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitgliedern, die dem Verein eine E-Mail Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nichts anderes schriftlich oder in Textform mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Ggfs. gelten die Modalitäten des § 13.1 auch für die Mitglieder des Beirats, die im Übrigen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht haben.
(2) Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Tagen über diese Anträge in Kenntnis zu setzen. Für die Form gilt die Regelung in § 13.1 entsprechend. Geht der Antrag später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt,
beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung. Tagesordnungspunkte, die nicht mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht wurden, können Gegenstand der Beratung, nicht aber Gegenstand der Beschlussfassung sein.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann mit der Einberufung der Mitgliederversammlung bestimmen, dass Teile der Mitgliederversammlung öffentlich sind, z.B. wenn es sich um für die Allgemeinheit interessante Tagesordnungspunkte im Sinne des § 2.2 handelt. Teile der Mitgliederversammlung, in der der Beschlüsse gefasst werden,
dürfen nicht öffentlich sein.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet, wobei sich die Vorstandsmitglieder folgendermaßen vertreten können:
- der/die erste Vorsitzende durch den/die zweite Vorsitzende
- der/die zweiten Vorsitzende durch den Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin
- der Schatzmeister/die Schatzmeisterin durch den Schriftführer bzw. die Schriftführerin.
Sind alle Vorstandsmitglieder verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung eine Person aus ihrer Mitte, die die Versammlung leitet. Gründe für die Verhinderungen sind nur im Innenverhältnis (dem Vorstand gegenüber) anzugeben. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied übertragen werden.
(3) Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Sie müssen jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung oder Wahl anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(4) Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht gefasst, ein Antrag als abgelehnt. Abwesende können ihre Stimme schriftlich abgeben oder sich bei der Abgabe der Stimme durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Eine solche Vertretung kann nicht mehr als nur ein Mitglied bei der Stimmabgabe vertreten. Die Vertretung muss durch eine schriftliche und datierte Vollmacht des zu vertretenden Mitglieds legitimiert sein. Dem Legitimationsnachweis ist die Fotokopie eines mit einem Lichtbild versehenen und unterschriebenen amtlichen Ausweisdokuments beizufügen. Aus dem Vertretungsnachweis muss sich ergeben, ob die Vertretung für die gesamte Beschlussfassung oder nur für einzelne Tagesordnungspunkte eingeräumt werden soll. Im letzteren Fall müssen die entsprechenden Tagesordnungspunkte eindeutig benannt sein, am besten mit der Bezeichnung, die der der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügten Tagesordnung zu entnehmen ist. Die Vertretung ist vor einer Abstimmung gegenüber der Versammlungsleitung nachzuweisen.
(5) Über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden werden.
(6) Sämtliche Beschlüsse werden in ein Protokollbuch aufgenommen und von den Personen, die die Versammlung geleitet bzw. protokolliert haben, unterzeichnet.

§ 15 Kassenführung

(1) Der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
(2) Die Jahresrechnung wird von zwei Personen geprüft, die von der Mitgliederversammlung zur Kassenprüfung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die gleichen Bestimmungen wie für Vorstandsmitglieder. (s. § 6.1) Die Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zum jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 16 Mitgliederdaten und Datenschutz

Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein für die Vereinsarbeit hilfreiche und notwendige Daten zur Verfügung zu stellen und etwaige Änderungen dem Verein zeitnah mitzuteilen. Der Verein ist berechtigt, die Daten für Zwecke des Vereins unter Beachtung der gültigen Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten, auch im Wege der Auftragsbearbeitung.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband Freiburg-Stadt e. V., Herrenstraße 6. 79098 Freiburg im Breisgau.
(2) Liquidatoren sind, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der oder die erste Vorsitzende, und zwar ggfs als einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Liquidator bzw. als einzelvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Liquidatorin.

Geschäftsstelle

OStD'in i.R. Gudrun Röderer
Schillerstraße 105
72379 Hechingen
Deutschland

Kontakt

o. Univ.-Prof. i.R.
Mag. Dr. Roman Siebenrock
+43 512 507-8542

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